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Mark Twain

 

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Beratung

Beratungseinsatz nach § 37,3 


Jeder Pflegebedürftige, der zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt wird, und Pflegegeld erhält, muss nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Sicherstellung der Pflege durchführen lassen. Andere Bezeichnungen sind „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“.


Der Beratungseinsatz findet in der eigenen Häuslichkeit des Pflegebedürftigen statt.  Hierbei wird die Qualität in der häuslichen Pflege beurteilt und Angebote besprochen, welche die Pflegepersonen unterstützen können. Der Beratungseinsatz ist ab Pflegegrad 2 eine Verpflichtung.

 

Beratungseinsatz bei PflegegradHäufigkeit
Pflegegrad 1nicht vorgeschrieben, freiwillig möglich
Pflegegrad 21 x pro Halbjahr
Pflegegrad 31 x pro Halbjahr
Pflegegrad 41 x pro Vierteljahr
Pflegegrad 51 x pro Vierteljahr

 

Die Beratungen werden von unseren Pflegefachkräften mit Qualifizierung zur Pflegeberatung/ Pflegeschulung und für Pflegekurse durchgeführt. 


Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt, Sie aber Informationen zur Pflege benötigen, besuchen Sie unsere Pflegekurse.