Wir freuen uns auf Sie
„Freundlichkeit ist eine Sprache, die Taube hören und Blinde lesen können.“
Mark Twain
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Mark Twain
Beratungseinsatz nach § 37,3
Jeder Pflegebedürftige, der zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt wird, und Pflegegeld erhält, muss nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Sicherstellung der Pflege durchführen lassen. Andere Bezeichnungen sind „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“.
Der Beratungseinsatz findet in der eigenen Häuslichkeit des Pflegebedürftigen statt. Hierbei wird die Qualität in der häuslichen Pflege beurteilt und Angebote besprochen, welche die Pflegepersonen unterstützen können. Der Beratungseinsatz ist ab Pflegegrad 2 eine Verpflichtung.
Beratungseinsatz bei Pflegegrad | Häufigkeit |
Pflegegrad 1 | nicht vorgeschrieben, freiwillig möglich |
Pflegegrad 2 | 1 x pro Halbjahr |
Pflegegrad 3 | 1 x pro Halbjahr |
Pflegegrad 4 | 1 x pro Vierteljahr |
Pflegegrad 5 | 1 x pro Vierteljahr |
Die Beratungen werden von unseren Pflegefachkräften mit Qualifizierung zur Pflegeberatung/ Pflegeschulung und für Pflegekurse durchgeführt.
Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt, Sie aber Informationen zur Pflege benötigen, besuchen Sie unsere Pflegekurse.